Naturheilpraxis Tanja Baur

Suche

Direkt zum Seiteninhalt

Rechtsgrundlagen / Abrechnung


Rechtliche Grundlagen einer Heilpraktiker-Behandlung:

Inhalt:
1. Der
Behandlungsvertrag (Dienstvertrag)
2. Höhe der Vergütung
3.
Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen / Privatkrankenkassen / Beihilfe / Zusatzversicherungen
4. Die
Gebührenordnung für Heilpraktiker


1. Der Dienstvertrag:
Der Heilpraktiker arbeitet
eigenverantwortlich und übt seinen Beruf als sog. freien Beruf aus. Angehörige der "freien Berufe" unterliegen nicht dem Umsatzsteuergesetz.

Grundlage für eine Behandlung bildet der
Dienstvertrag (Behandlungsvertrag) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Dienstvertrag ist in den § 611 bis 630 BGB geregelt. Nachstehend ein Auszug aus den beiden wichtigsten Paragraphen 611 - 612:

§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 612Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


Der Dienstvertrag verpflichtet den Heilpraktiker zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung (Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht) und der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung (Behandlung/Therapie). Der Vertragspartner (Patient) verpflichtet sich dazu, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich keine Pflicht zur Heilung oder vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit. Dies würde gegen den § 4 der Berufsordnung und gegen die guten Sitten verstoßen. Der Dienstvertrag bedarf keiner besonderen, schriftlichen Form.


2. Höhe der Vergütung:
Nach § 611 BGB kann die Höhe der Vergütung zwischen dem Heilpraktiker und dem Patient frei vereinbart werden. Der Heilpraktiker ist in seiner Preisgestaltung nicht gebunden.

Ist jedoch die Höhe der Vergütung im Vorfeld
nicht vereinbart worden, so gilt die Regelung nach § 612 Abs. (2):
"
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."

Als Höhe der üblichen Vergütung wird meist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH 1985) zugrunde gelegt. Die Heilpraktikerverbände haben sich 1985 auf diesen einheitlichen Kostenrahmen als Berechnungshilfe geeinigt. Er ist jedoch rechtlich nicht bindend.



3. Erstattung durch Dritte (Kostenträger):

a) Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen:
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten Heilpraktiker-Leistungen grundsätzlich nicht. Sie machen auch meist keine Ausnahmeregelung.

b) Erstattung durch Privatkassen, Beihilfe oder Zusatzversicherungen für Heilpraktiker:
Die privaten Krankenversicherungen, Beihilfe oder Zusatzversicherungen für Heilpraktiker übernehmen meist die Kosten für die Heilpraktiker-Behandlung. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Durch Klauseln, besondere Versicherungsbedingungen oder Tarife, durch bestimmt Ausschlüsse von Krankheiten oder Therapiemethoden kann eine Erstattung ganz oder teilweise verweigert werden. Auch kann es sein, dass nur bis zu einer bestimmten Grenze Leistungen erstattet werden.
Durch die Vielfalt der Tarife und Versicherungen kann ich
keine Garantie übernehmen, was tatsächlich erstattet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld, welche Leistungen Ihr Kostenträger tatsächlich übernehmen / erstatten wird. Gerne erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag zur Vorlage beim Kostenträger.

Merke:
"Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob und in welcher Höhe / Umfang ein Kostenträger die Kosten übernehmen wird"

Selbstverständlich erhalten Sie eine entsprechende Rechnung zur Einreichung beim Kostenträger.

Das Honorar (Rechnungsbetrag) ist jedoch in
voller Höhe und zum vereinbarten Zahlungstermin an die Naturheilpraxis Tanja Baur zu entrichten - unabhängig davon, wann und wieviel eventuell durch einen Dritten (Versicherung, Krankenkasse) erstattet wird.

Hinweis:
"Einige Kostenträger erstatten die Ziffern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag"

4. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH):
Die Gebührenordnung ist - wie gesagt - rechtlich nicht bindend. Sie wird aber meist als Grundlage zur Berechnung der Leistungen bei den Kostenträgern (Private Versicherungen, Beihilfe) herangezogen. Einige Kostenträger haben ihre Leistungspflicht in den Tarifbedingungen auf die Höchstsätze nach der Gebührenordnung begrenzt.

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker stammt aus dem
Jahre 1985. Die Beträge wurden leider bis heute nicht der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Deshalb orientiere ich mich in meiner Rechnungsstellung an meinem üblichen Stundensatz. Entsprechend kann es sein, dass ich die Höchstbeträge der Gebührenordnung überschreite bzw. eine Ziffer mit einem höheren Faktor z.B. 1,8 berechne.

Homepage | Über mich | Praxisangebot / Praxisorganisation | Klassische Homöopathie | Rebalancing-Massage | Wellness-Massagen | Gutschein online bestellen | Darmsanierung / Darmregulierung | Dorn-Therapie | Scenar - Biopolare Impulstherapie | Mykotherpie (Heilpilze) | Bildergalerie Praxis | Rechtsgrundlagen / Abrechnung | Anschrift / Anfahrt | Link-Liste | Impressum | Hinweise zum Datenschutz | Sitemap


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü